Alltag und Arbeit der ländlichen Bevölkerung im Mittelalter

Geschrieben in Alltag am 21.12.2015 von Eva-Maria

Wer sich mit dem Leben der Menschen im Spätmittelalter beschäftigt, kommt über das Verständnis der sozialen Stände nicht herum. Die ländliche Bevölkerung bildete dabei die Basis der Ständezwiebel, die durch die Produktion von Agrargütern Einfluss auf alle anderen Stände (Bürger, Adel, Klerus) hatte und deren Wohlergehen daher für die Mächtigen durchaus von Bedeutung war. Nicht umsonst wurde der Bauernstand in zeitgenössischen Quellen gerne als "Fuß" der Gesellschaft bezeichnet, der alle anderen Glieder nährt und stützt. Will man also wissen, wie der Alltag der ländlichen Bevölkerung ausgesehen haben mag, muss man sich mit den vorhandenen Schriftquellen - zumeist sind dies Gerichtsurteile bzw. Protokolle von Streitfragen zu Abgaben & Nutzungsrechten (sogenannte "Weisthümer") beschäftigen, die einen Einblick in die Denkweise und Gepflogenheiten des Bauernstandes geben. Im Zuge der Vorbereitung auf eine Museumsbelebung, die unter dem Motto "Bauernleben im Mittelalter" stattfand, habe ich mich mit der rechtlichen Stellung der Bauern im 14. Jahrhundert in Europa und Tirol, ihrem Alltag, Glauben und Gebräuchen beschäftigt. Diese Aspekte werde ich in mehreren Blogposts beleuchten. 

Teil 1: Rechtliche Stellung der Bauern im Spätmittelalter (14. Jahrhundert)

Allgemein – Europa

Grundherrschaft, Frondienst und Zins

Luttrell Psalter, 1325-35, (c) British Library, bl.uk

Im Mittelalter hatte jeder Bauer einen Herrn (Adelige, Äbte, Bischöfe…) über sich, von dem er abhängig war und in dessen Grundherrschaft er lebte. Eine Grundherrschaft wurde vom Hof des Grundherrn, der auch Fronhof oder Herrenhof genannt wurde, aus geleitet. Außer dem Herrenhof und den Feldern gehörten zu einer Grundherrschaft die grundherrlichen Wirtschaftseinrichtungen, wie z. B. die Mühle, sowie oft eine Brauerei oder Kelterei. Zu größeren Grundherrschaften gehörten häufig Werkstätten, wie Lederwerkstatt, Wagnerei, Schmiede, Schneiderei, Tuchfärberei, Schuhmacherei, usw…

Die Landarbeit wurde teils von abhängigen Bauern („Hörige“, „Grundholden“, „Eigenleute“), teils vom Gesinde, also Knechte und Mägde, deren Arbeitskraft und Erträge restlos dem Grundherrn gehörten, verrichtet. Die abhängigen Bauern waren zum Gehorsam verpflichtet und mussten etwa drei bis vier Tage in der Woche unentgeltlich und auf eigene Kosten auf den “Herrenfeldern” arbeiten und Frondienste, also Dienste für den Herrn leisten. Allenfalls wurde eine meist geringfügige Zukost gereicht, das sogenannte „Frönerbrot“. Die Bauernfelder” überließ der Grundherr dem Hörigen meist lebenslang zur eigenen Nutzung. In einigen Gebieten war es Brauch, im Fall des Todes eines abhängigen Bauern, diese Felder ebenfalls zu eigener Bearbeitung seinen Erben zu überlassen. Die Hörigen mussten einen Teil der Ernte von ihren Feldern und der Arbeit aus dem Stall als Abgabe dafür leisten, dass ihnen die Felder zu Nutzung überlassen worden waren.Auch durften Hörige nicht ohne Erlaubnis des Grundherrn aus der Grundherrschaft ausscheiden/umziehen/heiraten.

Im Gegensatz zu den hörigen Bauern hoben sich diejenigen heraus, die Freie” oder “Freibauern” genannt wurden. Sie brauchten keine Fronarbeit zu verrichten, aber die meisten waren zur Zahlung eines jährlichen Zinses an den König oder an einen anderen Grundherrn verpflichtet. Auch der “freie Bauer” hatte einen Herrn über sich, konnte aber im Gegensatz zum Hörigen über die Verwendung seiner Arbeitskraft selbst verfügen. Es war ihm anscheinend auch leichter möglich, das Herrschaftsgebiet seines Herrn zu verlassen.

Quelle: www2.hs-fulda.de/fb/sw/profs/schirrmacher/sozwsoza/19geschichte.rtf

Die zu einem Fronhofverband gehörenden abhängigen Bauern bildeten die Fronhofgenossenschaft, die unter Vorsitz des Grundherrn bzw. des Vogtes das „Hofding“ abhielt und bei der Ausübung der Fronhofgerichtsbarkeit mitwirkte. In diesem Rahmen bildete sich das „Hofrecht“ aus, das Rechte und Pflichten der Bauern sowie die Befugnisse des Grundherrn festlegte. zB durfte gemäß dem „Recht des Dreißigsten“ eine bäuerliche Witwe solange nicht von den Erben belästigt werden, bis 30. Tage nach dem Tode ihre Mannes verstrichen waren. Danach wurde die Erbteilung vorgenommen und der Grundherr erhielt das Besthaupt (Vieh oder die beste Kleidung des Verstorbenen). Auch war geregelt, dass, sollte ein  Bauer dreimal nicht den Zins an den Grundherrn zahlen, er leibeigen werden oder sein Erbrecht verlieren sollte. Das Hofding wurde oft unter einem bestimmten Baum (Linde, Eiche, Buche) abgehalten und war bei Strafe für alle Bauern verbindlich teilzunehmen. Oft wurde der Gerichtstag durch feierliches Glockengeläut eröffnet.

Quelle: Bäuerliches Leben im Mittelalter – Schriftquellen und Bildzeugnisse, Siegfried Epperlein, Böhlau Verlag 2003

Luttrell Psalter, 1325-35, (c) British Library, bl.uk

Aber auch der Grundherr hatte Pflichten: Er musste den Bauern, wie es in mittelalterlicher Sprache hieß, “Schutz und Schirm” gewähren. Er musste sie schützen und unterstützen, z. B. bei Krankheit oder bei Mangel an Saatgetreide infolge einer Missernte oder nach einem Feuer. Weiterhin musste er sie verteidigen oder Rache üben, wenn Angreifer von außerhalb die Hörigen oder ihr Habe verletzt hatte. Innerhalb der Grundherrschaft musste er den Frieden wahren, d. h. Streit unter den Hörigen verhindern und im Streitfall Friedensbrecher bestrafen oder ein Schiedsgericht bilden.

Quelle: www2.hs-fulda.de/fb/sw/profs/schirrmacher/sozwsoza/19geschichte.rtf

Ein Wesenszug bäuerlicher Geschichte im Mittelalter ist jedoch, dass die ländliche Bevölkerung sich widersetzte und neben Abgaben die besonders drückenden Frondienste verweigerte oder nur nachlässig leistete. Anfang des 14. Jahrhunderts lockerte sich die Leibeigenschaft der Bauern und die Frondienste wurden größtenteils durch Geldzinse abgelöst bzw. Abgaben in Form von Naturalien verlangt. Vielerorts besserte sich die Lage der Bauern beträchtlich, sodass manche sogar Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Höfe werden und diese an ihre Nachkommen vererben konnten.

Es entstand eine dörfliche Selbstverwaltung mit gewählten Amtsträgern (Bauermeister), die die bäuerlichen Rechte gegenüber herrschaftlichen Forderungen wahrnahmen. Der Bauermeister war jedoch nur für die niedere Gerichtsbarkeit zuständig und ihm oblag die Aufsicht über Maß und Gewicht. Vor übergeordneten Gerichten hatte er den Verband der Dorfbewohner zu vertreten.

Eng verbunden mit der Dorfgemeinschaft war häufig die Pfarrgemeinde mit Dorfkirche und Friedhof. In diesen Dorfgemeinden, die den Zusammenhalt der Bauern festigten, wurden die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten unter den Dorfbewohnern geregt. So kam es, dass die Rodung der Wälder, die Bestellung der Felder und die Ernte gemeinsam durchgeführt und ganz allgemein im bäuerlichen Alltag auftretende Probleme, Schwierigkeiten und Notfälle vereint angegangen wurden. Die Termine für das Pflügen, das Säen das Zäunen, die Einhegung und die Ernte wurden einvernehmlich für alle bindend festgelegt („Flurzwang“). Gemeinschaftlich unterhielten und nutzten die Dorfbewohner Wege, Brunnen, Brücken, Bewässerungsanlagen, Backhäuser. Sie waren gehalten, gemeinsam dieselbe Mühle (gebührenpflichtiger „Mahlzwang“) und Schmiede aufzusuchen, die freilich, wie der „Dorfkrug“, meist grundherrlicher Oberaufsicht unterstand. Besonders nachdrücklich setzte sich die Dorfgemeinde für den Schutz der „Allmende“ ein (= die von der Dorfgemeinschaft genossenschaftlich genutzten Wälder, Wiesen und Gewässer; sie dienten als Viehweide und zur Holzgewinnung). Mit Steinen etc. wurden die Grenzen der Felder und der Allmende markiert und es gehörte zu den wichtigsten Obliegenheiten der Dorfgemeinde, dafür zu sorgen, dass diese Grenzen nicht vorsätzlich oder unabsichtlich verändert wurden. Zu den regelmäßigen Flurbegehungen wurden häufig Kinder und Jugendliche mitgenommen, ihnen mitunter auch „Watschen“ versetzt, damit ihnen möglichst lange der gewiesene Grenzverlauf im Gedächtnis haften blieb.

Quelle: Bäuerliches Leben im Mittelalter – Schriftquellen und Bildzeugnisse, Siegfried Epperlein, Böhlau Verlag 2003

Luttrell Psalter, 1325-35, (c) British Library, bl.uk

Ländliches Sozialgefüge

Die bäuerliche Bevölkerung war im Spätmittelalter keine einheitliche soziale Gruppe, denn der kleinen Gruppe an Wohlhabenden („Meiern“) standen jene gegenüber, die mittlere, kleine oder sogar kleinste landwirtschaftliche Flächen bewirtschafteten. Zu einem (groß)bäuerlichen Haushalt gehörte außerdem das Gesinde, also Knechte und Mägde, die gegen Lohn, Kost, Unterkunft und teilweise auch Kleidung arbeiteten. Wenn Knechte und Mägde das Arbeitsverhältnis, das meist auf ein Jahr befristet war, unbegründet früher beendeten, verloren sie häufig ihren gesamten Lohn. Gleichzeitig durften sie aber auch von den Bauern nicht ohne Grund entlassen werden. Das Gesinde setzte sich hauptsächlich aus nicht erbberechtigten Kindern von Bauern, unverheirateten Leuten, darunter uneheliche Kinder von DienstbotInnen zusammen. Besonders zu Erntezeiten wurden TagelöhnerInnen beschäftigt, die im Winter allerdings nur wenig Arbeit fanden und oft betteln mussten. Ihre Entlohnung war obrigkeitlich festgelegt und variierte nach Tätigkeit und Geschlecht, wobei Frauen schlechter bezahlt wurden.

Neben der bäuerlichen Bevölkerung lebten auch Landhandwerker, die sich – oft mit einem Fuß in der Landwirtschaft – zum Unmut der städtischen Handwerker zusehends selbstständig machten. Handwerkliche Tätigkeiten boten beispielsweise den nicht erbberechtigen Söhnen von Bauern eine Erwerbsmöglichkeit.

Regional unterschiedlich gab es am Land auch Bergleute, deren Löhne festgelegt waren und bei denen es eine ausgeprägte soziale Differenzierung gab. Zu den außerbäuerlichen Gruppen gehörten auch die ‚Unbehausten‘, die aufgrund mangelnder eigener Unterkunft umherzogen. Zur dieser gesellschaftlichen Randgruppe zählten insbesondere Menschen, die durch Kriege, Krankheiten, geistige oder körperliche Gebrechen, Missernten, Hungersnöte und handwerkliche Krisen zum Wandern gezwungen waren. Aber auch Gesellen und DienstbotInnen auf Arbeitssuche, Akrobaten und Spielleute, ‚Zahnärzte‘, Prostituierte und aus dem gesellschaftlichen Verband ausgestoßene ledige Mütter zogen umher.

Quelle: http://www.habsburger.net/de/kapitel/von-maegden-und-tageloehnern-handwerkern-und-unbehausten-soziale-gruppen-im-laendlichen-raum